Angebliches Zerreißen reicht nicht zum Testamentswiderruf
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen und den Antrag des Beteiligten zu 1 zu akzeptieren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Erblasser den Beteiligten zu 1 durch ein Testament vom 16.09.2015 zum Alleinerben eingesetzt hatte. Ein späterer Widerruf dieses Testaments durch Zerreißen konnte nicht festgestellt werden, da keine ausreichenden Beweise für die Vernichtung des Testaments in Widerrufsabsicht vorlagen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen.
Bestätigung der Alleinerbschaft: Der Beteiligte zu 1 wird als Alleinerbe des Erblassers bestätigt.
Testament von 2015: Das Testament vom 16.09.2015, welches den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einsetzt, gilt als formwirksam.
Kein Nachweis für Testamentvernichtung: Es gibt keine ausreichenden Beweise, dass der Erblasser das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hat.
Streit um Erbfolge: Der Streit entstand durch unterschiedliche Angaben zur Existenz und Gültigkeit verschiedener Testamente.
Feststellungslast: Die Feststellungslast für die Aufhebung des Testaments liegt bei der Beteiligten zu 2.
Kein Ansatz für weitere Ermittlungen: Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für weiterführende Ermittlungen.
Gerichtskosten: Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
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Erbfolge und Testamentswiderruf: Ein juristischer Überblick
(Symbolfoto: mapo_japan /Shutterstock.com)
Das Erbrecht, ein zentraler Bestandteil des Zivilrechts, behandelt die Übertragung von Vermögen einer verstorb[…]