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Verkehrsunfall – Reparaturverzögerungen bei Leasingfahrzeug

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 923 C 76/17, Urteil vom 04.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Von Memory Stockphoto /Shutterstock.com

Der (vorsteuerabzugsberechtigte) Kläger war als Inhaber der … Eigentümer des Fahrschulwagens PKW Mercedes GLA 200 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die beiden Fahrzeuge waren am 11.10.2016 in einem Verkehrsunfall verwickelt, für dessen Folgen die Beklagte alleine haftet.

Das Klägerfahrzeug mußte unfallbedingt repariert werden und fiel für die Dauer der Reparatur aus. Während des Werkstattaufenthaltes (12.10. bis 11.11.2016) hatte der Leasinggeber des Fahrzeugs die Durchführung der Reparatur zunächst angewiesen, während der Kläger selbst als Leasingnehmer erwog, auf Totalschadensbasis abzurechnen und deshalb die Arbeiten in der Zeit vom 26.10. bis 04.11.2016 einstellen ließ, um sein weiteres Vorgehen zu prüfen.

Der Kläger mietete am 12.10.2016 bei der … einen Ersatz-Fahrschulwagen der Marke VW Golf an. Er verfügte in der Zeit vom 12.10.2016 bis 11.11.2016, also für insgesamt 31 Tage über das Mietfahrzeug. Die Firma … berechnete ihm dafür mit Rechnung vom 18.11.2016 (Anlage K 1) 7.035,- € (netto).

Die Beklagte rechnete über die Mietwagen kosten mit Scheiben vom 08.05.2017 (Anlage K 2 = B 5) ab. Sie zog von den reinen Netto-Mietwagenkosten (in Höhe von 6.138,- €) 25 % ersparte Eigenkosten, also 1.534,50 € ab und erstattete dem Kläger – nur – 5.500,50 €. Darauf beharrte sie auch mit weiterem Schreiben vom 12.05.2017 (Anlage K 3). Für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlte sie 347,60 € aus.

Der Kläger, der seinerseits einen Abzug für ersparte Eigenkoste[…]


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