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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollstreckungsunterwerfungserklärung durch Vertreter

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: V ZB 146/07
Beschluss vom 17.04.2008
Vorinstanzen:
LG Berlin, Az.: 84 T 2/06, Entscheidung vom 15.06.2006
KG Berlin, Az.: 9 W 83/06, Entscheidung vom 29.11.2007

Leitsätze:
Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.

In dem Notarbeschwerdeverfahren hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 17. April 2008 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 270.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 4 bis 71 sind Gesellschafter der Beteiligten zu 2, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermietung von 5 Mehrfamilienhäusern mit 71 Wohnungen auf einem Grundstück in B. besteht.
Eigentümerin des Grundstücks ist die Beteiligte zu 3, die das Grundstück im eigenen Namen für Rechnung der Beteiligte zu 2 hält.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. Dezember 1993 (UR-Nr. 3599/1993 des Notars W. ) traten die von einer – in privatschriftlichen Zeichnungsscheinen hierzu bevollmächtigten – Dr. G. GmbH vertretenen Beteiligten zu 4 bis 71 der Beteiligten zu 2 bei. Diese beauftragte zugleich die Beteiligte zu 28 mit der Errichtung und Bewirtschaftung der Häuser. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag enthält unter anderem die Vollmacht, die Gesamthand und die einzelnen Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30. Dezember 1993 (UR-Nr. 3623/1993 des Notars W.) bewilligte die Beteiligte zu 3 der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 eine Buchgrundschuld über 11.675.000 DM und unterwarf sich der s[…]


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