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Rechtsanwälte Kotz GbR

„Dread-Desease“-Versicherung – Voraussetzungen der Eintrittspflicht

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LG Saarbrücken, Az.: 14 O 254/12, Urteil vom 26.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 178.952,- Euro (§ 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über Leistungen bei bestimmten schweren Krankheiten (sog. „Dread-Desease“-Versicherung).

Symbolfoto: Von pogonici /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien besteht ein – noch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten policierter – Versicherungsvertrag in Gestalt eines sog. „Plan for Life“-Vorsorge-Plans, Versicherungsschein Nr. … bis … (Bl. 9ff. GA). Zu den versicherten Leistungen zählt u.a. eine eigenständige Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten in Höhe von insgesamt 300.000,- DM (= 153.387,56 Euro) „oder, falls größer, 105 Prozent des Wertes der Fondsanteile, die dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt zugewiesen sind. Bestandteil des Vertrages sind u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den „Plan for Life“ Vorsorgeplan (AVB, Bl. 23ff. GA).

Ziff. 4.1.2.3 AVB lautet:

„Ist laut Versicherungsschein oder eines Nachtrages zum Vertrag eine eigenständige Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten versichert, so zahlt die Gesellschaft im Zeitpunkt des Leistungsanspruches wegen bestimmter schwerer Krankheiten den größeren der folgenden Beträge:

(a) die zum Zeitpunkt des Leistungsanspruches versicherte Leistung bei Eintritt bestimmter schwerer Krankheiten oder

(b) 105 Prozent des Wertes der Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt dem Vertrag zugewiesen sind, zum Auflösungspreis“.

Ziff. 4.3 AVB lautet:

„Bei Leistungen unter 4.1.2 ist der Anhang 4 – „Bestimmungen zur Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten“ zu beachten“.

Ziff. 4.4 AVB lautet:

„Bei Eintritt bestimmter schwerer Krankheiten ist der Zeitpunkt des Leistungsanspruchs der 29. Tag, nachdem ein Facharzt oder eine Fachklinik an der im Versicherungsschein genannten versicherten Person eine bestimmte schwere Krankheit (gemäß Anhang […]


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