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Verkehrsunfall – Hinweis auf Ersatzfahrzeuganmietung durch Versicherung

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LG Nürnberg-Fürth
Az: 8 S 8758/10
Urteil vom 20.07.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.09.2010, Az. 36 C 4732/10, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 551,17 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Amtsgericht statthaft (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel aber unbegründet.
A.
In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 551,17 € weiterer Mietwagenkosten zzgl. Zinsen erhobene Klage vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011, sowie Im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 11.05.2011 hat das Gericht im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 08.06.2011 bestimmt war.
B.
Das Amtsgericht hat eine Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten zu Recht abgelehnt.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung. Die Kammer vermag sich der Argumentation der […]


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