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Sicherungsgrundschuld für Hauskredit – Rückgriffsansprüche gegen den Darlehensnehmer

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Hauskredite und Sicherungsgrundschuld: Klärung der Rückgriffsansprüche
Das Urteil des LG Ravensburg befasst sich mit Rückgriffsansprüchen im Rahmen einer Sicherungsgrundschuld für einen Hauskredit. Im Kern geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang Darlehensnehmer zur Rückzahlung von Beträgen verpflichtet sind, die zur Ablösung ihrer Kreditschulden von einem Dritten geleistet wurden. Das Gericht entschied, dass die Beklagten bestimmte ausstehende Raten sowie zukünftige Raten zahlen müssen, lehnte jedoch eine sofortige Gesamtzahlung und die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 155/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verurteilung der Beklagten: Die Beklagten sind zur Zahlung ausstehender Beträge sowie zukünftiger Raten im Zusammenhang mit der Ablösung ihrer Kreditschulden verpflichtet.
Keine sofortige Gesamtzahlung: Eine sofortige Gesamtzahlung des Ablösebetrags durch die Beklagten wurde abgelehnt.
Keine Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung: Die Beklagten müssen die Vorfälligkeitsentschädigung nicht erstatten, da sie hierdurch keine Bereicherung erlangt haben.
Ratenzahlungsverpflichtungen: Die Beklagten sind zur Zahlung der rückständigen und zukünftigen Raten verpflichtet, die sie ohne die Ablösung der Kreditschulden an die KSK gezahlt hätten.
Rechtsgrundlage der Ansprüche: Die Ansprüche basieren auf einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).
Wirksame Abtretung: Die Abtretung der Ausgleichsansprüche des Zedenten an den Kläger ist wirksam.
Kosten des Rechtsstreits: Über die Kostenverteilung wurde basierend auf dem Anteil des Unterliegens der Beklagten entschieden.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Ur[…]


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