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Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Krankheit

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BAG, Az.: 5 AZR 58/98, Urteil vom 30.09.1998
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. September 1997 – 11 Sa 582/97 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs im Zusammenhang mit der Frage, wann das Ausbildungsverhältnis der Klägerin geendet hat.

Die Parteien schlossen am 1. Juni 1993 einen Berufsausbildungsvertrag. Danach sollte die Klägerin – nach einer zehnmonatigen Ausbildung in einem anderen Friseursalon – in der Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Juli 1995 weiter zur Friseurin ausgebildet werden. Im dritten Lehrjahr betrug die Vergütung 770,00 DM pro Monat. Die Klägerin erzielte in der Zwischenprüfung ausgezeichnete Ergebnisse. Die Abschlußprüfung war für die Zeit vom 12. bis zum 26. Juni 1995 vorgesehen. Daran nahm die Klägerin nicht teil. Für die Zeit vom 9. Juni bis zum 5. Juli 1995 legte sie dem Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Anschließend verlangte sie zunächst persönlich und dann mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 1995 vom Beklagten die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Prüfungsgelegenheit. Das lehnte der Beklagte ab. Die Klägerin rief den Ausschuß zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten bei der Friseur-Innung Frankfurt am Main an. Dieser erließ in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1995 einen Spruch, wonach das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien „mit Ablauf der Ausbildungszeit, nämlich dem 31. Juli 1995 beendet“ sei. Mit Schreiben vom 30. August 1995 beantragte die Klägerin bei der Handwerkskammer Rhein-Main eine Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 29 Abs. 3 BBiG. Diese bat mit Schreiben vom 17. November 1995 noch um ergänzende Auskünfte. Am 29. Januar 1996 bestand die Klägerin die Abschlußprüfung. Ihr Verlängerungsantrag war bis zu diesem Zeitpunkt nicht beschieden worden.

Mit ihrer am 6. September 1995 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, daß ihr Ausbildungsverhältnis nicht am 31. Juli 1995 endete, sondern darüber hinaus fortbestand. Sie begehrt nunmehr – nach Bestehen der Geselle[…]


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