Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 24.11.2023, Az. 28 W 1292/23 Bau e, entschieden, dass die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Nichterlass eines Versäumnisurteils begründet ist. Dies wurde mit der Besorgnis der Befangenheit gegenüber der vorsitzenden Richterin am Landgericht München I begründet. Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und erklärte das Ablehnungsgesuch der Klägerin für begründet, wobei der Wert des Beschwerdegegenstandes auf über 3,9 Millionen Euro festgesetzt wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts München I durch das OLG München.
Anerkennung der Besorgnis der Befangenheit gegenüber der vorsitzenden Richterin.
Bestätigung, dass formelle Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorlagen.
Die Nichterlassung eines Versäumnisurteils wurde als prozessualer Verstoß gewertet.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde als zulässig und begründet erachtet.
Terminsverlegungsantrag der Klägerin führte nicht zum Verlust des Ablehnungsrechts.
Objektive Gründe für die Besorgnis der Befangenheit wurden anerkannt.
Prozessökonomische Gründe und Fürsorgepflicht rechtfertigten keinen Verzicht auf das Versäumnisurteil.
Grobe Verfahrensverstöße als Befangenheitsgrund
Im juristischen Kontext kann der Nichterlass eines Versäumnisurteils unter bestimmten Umständen einen Befangenheitsgrund darstellen. Grobe Verfahrensverstöße können die Besorgnis der Partei hervorrufen, dass das Gericht nicht unvoreingenommen entscheidet. Eine solche Befürchtung kann auftreten, wenn die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil vorliegen, das Gericht jedoch ohne ersichtlichen Grund davon absieht, ein solches Urteil zu erlassen.
Die rechtzeitige und angemessene Behandlung von Anträgen sowie die Einhaltung prozessualer Regeln sind essenzielle Faktoren, um den Anschein von Befangenheit zu vermeiden. Die Wahrung des Anscheins der Unparteilichkeit des Gerichts ist von großer Bede[…]