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Tierarzt – Behandlungsfehler bei Operation an Hund

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OLG Dresden 4 – Az.: 4 U 1964/19 – Beschluss vom 09.01.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung ihres Hundes T… oder der Verletzung von vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 280 Abs. 1, 249 BGB zu.

1. Die Klägerin hat im Ergebnis der sachverständigen Begutachtung das Vorliegen eines dem Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers anlässlich der von ihm durchgeführten Operationen an ihrem Hund nicht bewiesen.

a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die vom Beklagten gewählte OP-Methode angesichts der bei ihrem Hund vorbestehenden Arthrose ungeeignet gewesen sei. Dem stehen die gutachterlichen Ausführungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen entgegen. Nach dessen Ausführungen im Gutachten vom 18.12.2017 war ein Kreuzbandriss mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der präoperativ festgestellten Kniegelenksarthrose. Der Sachverständige hat die Versorgung des Kreuzbandrisses mit der TTA-rapid-Methode bei Hunden mit einem Gewicht ab 15 kg als „übliche Methode“ bezeichnet, da durch dieses Operationsverfahren die auf den Gelenkflächen lastenden Schwerkräfte und der Anpressdruck zwischen Ober- und Unterschenkel reduziert werden, um das Gelenk zu stabilisieren und hierdurch die Weiterentwicklung der Arthrose zu verlangsamen. Aus diesem Grund greift auch der – nicht näher konkretisierte – Einwand der Klägerin nicht, es hätte eine OP-Methode gewählt werden müssen, bei der „die Knochen nicht so aneinander reiben“.

b) Die Berufun[…]


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