OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 57/22 – Beschluss vom 18.08.2022
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 2. Kammer – vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung abgelehnt worden ist.
Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks A-Straße (Gemarkung F., Flur G., Flurstück H.) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines 17 m langen, schmalen, zweigeschossigen Hauses mit einem flachen Satteldach auf dem westlich angrenzenden Nachbarflurstück I.. Die Außenwand des Gebäudes soll am nordöstlichen Ende in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin auf einer Länge von 5,65 m soweit hervortreten, dass sie in diesem Bereich zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von rund 2 m einhält.
Wegen Unterschreitung des Mindestabstands von 3 m hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die am 10. September 2021 erteilte Baugenehmigung eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung beantragt. Nach Ablehnung des Aussetzungsantrags und Zurückweisung des Widerspruchs hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2022 abgelehnt.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Bauvorhaben verstoße nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfe der Abstand gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, auch durch die Außenwand des Gebäudes selbst unterschritten werden. Danach dürfe der Abstand um höchstens ein Drittel unterschritten werden, wenn die vortretenden Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen würden. Auf die seit dem 1. Januar 2022 geltende Gesetzesfassung, wonach erforderlich sei, dass die privilegierten Gebäudeteile, nicht aber das Gebäude selbst, vor die Außenwand träten, könn[…]