Testamentswiderruf durch Betreuer: Gericht bestellt Ergänzungsbetreuer
Das Amtsgericht Altötting hat im Fall XVII 152/15 entschieden, dass zur wirksamen Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments die Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin notwendig ist, wenn einer der Testierenden, hier die Ehefrau, geschäftsunfähig ist. Dies stellt sicher, dass der Widerruf rechtlich anerkannt und der Schutz beider Parteien gewährleistet wird. Die Entscheidung betont die Bedeutung der rechtlichen Betreuung in Fällen, wo Geschäftsunfähigkeit die Ausübung von Rechten beeinträchtigt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin zur Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau.
Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Teil zugeht.
Notwendigkeit der Bestellung eines anderen Betreuers, wenn der widerrufende Testierende gleichzeitig als Betreuer fungiert.
Feststellung der Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau basierend auf einem psychiatrischen Gutachten.
Rechtliche Betreuung als Vertretungsregelung, die die Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr bei Geschäftsunfähigkeit sicherstellt.
Rechtssicherheit für beide Ehepartner durch die Betreuerbestellung und die Möglichkeit des Widerrufs.
Betreuungsinteresse besteht auch im Interesse des geschäftsunfähigen Ehepartners.
Auswahl der Betreuerin basiert auf einem Vorschlag der Betreuungsbehörde, wobei Interessenkonflikte vermieden werden sollen.
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