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Ordentliche Kündigung – 6 Monatsfrist zur Geltung des KSchG

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Kündigung in Wartezeit: Betriebsratsanhörung genügt
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit rechtens ist. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zwar anhören, aber nur seine subjektiven Werturteile mitteilen. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber substantiierbare Gründe für die Kündigung während der Wartezeit anführt, sofern diese auf subjektiven Werturteilen beruhen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 Sa 20/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Gültigkeit der Kündigung: Die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit ist rechtswirksam.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Zum Zeitpunkt der Kündigung war das KSchG aufgrund der Wartezeit nicht anwendbar.
Anhörung des Betriebsrats: Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört.
Subjektive Werturteile: Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine subjektiven Werturteile mitteilt.
Keine Notwendigkeit der Substantiierung: In der Wartezeit muss der Arbeitgeber keine substantiierten Gründe für die Kündigung vorlegen.
Entscheidung des Arbeitsgerichts: Das Arbeitsgericht Münster hatte bereits zuvor zugunsten des Arbeitgebers entschieden.
Berufung des Klägers: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil wurde zurückgewiesen.
Endgültigkeit des Urteils: Die Revision wurde nicht zugelassen, was die Endgültigkeit des Urteils bestätigt.

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