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Betriebsgefahr eines Quad

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Oberlandesgericht München
Az: 10 U 2166/13
Urteil vom 17.09.2013

Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 29.05.2013 gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen.
2. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 22.654,45 €.

Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 20.654,45 € sowie auf Feststellung aus einem Verkehrsunfall am 04.06.2010. Am genannten Tag gegen 21.45 Uhr befuhr der 1983 geborene Kläger als Eigentümer des Fahrzeuges Yamaha Quad Raptor 700, amtliches Kennzeichen … 96, die vorfahrtsberechtigte S. Straße in P. An der Kreuzung zur untergeordneten G.-H.-Straße kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des …zentrum P., amtliches Kennzeichen …92, das von der Beklagten zu 2) gesteuert wurde und das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG Ingolstadt vom 08.05.2013, durch welches die Klage abgewiesen wurde (Bl. 108/114 d. A.), Bezug genommen.
II. Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2013 Berufung ein (Bl. 119/123 d. A.), zugleich erweiterte er die Klage subjektiv auf den Fahrzeughalter des beklagtischen Pkw, das …zentrum P. … als Beklagten zu 3). Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 29.05.2013 (Bl. 119/123 d. A.) gleichzeitig begründet.
Der Kläger beantragt zuletzt,
– die Beklagtenparteien als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag von 3.154,45 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2010 zu bezahlen,
– die Beklagtenparteien als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei ein Schmerzensgeld von wenigstens 17.500,– €, darüber im Ermessen des Gerichts, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2010 zu bezahlen.
– festzustellen, daß die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden aus dem Unfallereignis vom 04.06.2010 zu 50% zu ersetzen,
– die Beklagtenparteie[…]


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