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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Verdachtskündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei Wettbewerbsverbot

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Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 4 Sa 68/16 – Urteil vom 13.12.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.01.2016 (2 Ca 112/14) wird ebenso wie die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 27.02.2014, die Rechtswirksamkeit außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen vom 14.07.2014, 22.07.2014 und vom 29.09.2014 und den Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte, bei der regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt wurden, hat zum Gegenstand Ihrer Unternehmung die „Forschung, Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von chemisch-technischen Erzeugnissen, Maschinen und Anlagen“. Herr …… ist alleiniger Gesellschafter und inzwischen alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. Herr ….. ist auch Gesellschafter mit einem Anteil von 50 % bei den asiatischen Firmen „……..“. Weiterer Gesellschafter dieser Firmen ist die Firma „……, deren Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsführung Herr ….. ist. Hauptgesellschafter und Sprecher dieses Unternehmens ist Herr …… Herr .. . ist dessen Sohn.

Die am 18.06.1970 geborene Klägerin wurde bei der Beklagten zum 01.01.1999 als leitende kaufmännische Angestellte eingestellt. Mit Vertrag vom 01.08.2002 wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin neben Herrn ….. bestellt. Als Geschäftsführerin erhielt die Klägerin ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von ca. 7.723,99 € zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 3.500,00 €. Darüber hinaus stand ihr eine jährliche Tantieme zu. Diesen Anspruch berechnete die Beklagte für das Jahr 2012 mit 13.720,43 €.

Die beiden Geschäftsführer der Beklagten, Herr ….. und die Klägerin, führten ihren jeweiligen Verantwortungsbereich eigenverantwortlich und weisungsfrei. Wesentliche wirtschaftliche und operative Entscheidungen trafen beide Geschäftsführer gemeinsam. Die Klägerin war gänzlich frei in der Einteilung ihrer Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort.

Die Klägerin ist mit Herrn …. verheiratet. Am 21.08.2013 legten die beiden Eheleute in einer Trennungsvereinbarung fest, dass Sie seit dem 23.07.2013 getrennt leben. Die Klägerin und Herr ….. betreiben die Auseinandersetzung ihrer Ehe. In diesem Verfahren wird Herr ….. Rechtsanwälte …. vertreten.

Mit Gesel[…]


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