Krankschreibung nach Kündigung: Beweiswert nicht erschüttert
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn zurück, welches der Klägerin Entgeltfortzahlung für Januar und Februar 2022 zusprach. Die Klägerin hatte nach Eigenkündigung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, deren Beweiswert das Gericht als nicht erschüttert ansah, trotz der von der Beklagten vorgebrachten Indizien.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Berufung: Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, wonach der Klägerin Entgeltfortzahlung zusteht.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden als gültig anerkannt.
Keine Erschütterung des Beweiswerts: Das Gericht sah keinen ausreichenden Grund, den Beweiswert der Bescheinigungen zu erschüttern.
Psychische Erkrankung: Die Klägerin hatte eine langjährige psychische Erkrankung, die durch ein Personalgespräch verschlimmert wurde.
Entgeltfortzahlungsanspruch: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung basiert auf dem Arbeitsverhältnis und den relevanten gesetzlichen Bestimmungen.
Keine Fortsetzungserkrankung: Das Gericht sah keine Anzeichen dafür, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelte, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließen würde.
Urlaubs- und Klinikaufenthalt: Der Urlaub der Klägerin und ihr anschließender Klinikaufenthalt wurden nicht als widersprüchlich zur Arbeitsunfähigkeit angesehen.
Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Partei, in diesem Fall die Beklagte.
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Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Arbeitsrecht
In der Arbeitswelt spielen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine entscheidende Rolle, besonders wenn es um Entgeltfortzahlungen nach Eigenkündigungen geht. Diese Konstellation wirft häufig Frag[…]