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Mietvertrag – Wirtschaftseinheit und formelle Rechtmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung

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Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung: Klage und Berufung im Fokus
Das Landgericht Essen wies die Berufung der Klägerin zurück, bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen und erkannte die von der Klägerin gebildete Wirtschaftseinheit für die Nebenkostenabrechnung als unzulässig. Es stellte fest, dass bestimmte Kostenpositionen unrechtmäßig berechnet wurden und sprach dem Beklagten ein Guthaben sowie ein Recht auf Einsicht in die Originalbelege zu.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 S 145/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Unzulässigkeit der Wirtschaftseinheit: Die Zusammenfassung zweier benachbarter Gebäude zu einer Abrechnungseinheit für Nebenkosten wurde als unzulässig erachtet.
Fehlerhafte Nebenkostenabrechnung: Bestimmte Positionen in den Nebenkostenabrechnungen für 2017 und 2018 waren unrechtmäßig und mussten gestrichen werden.
Kein Anspruch auf Nachzahlungen: Die Klägerin konnte keinen Anspruch auf Nachzahlungen für die Jahre 2017 und 2018 geltend machen.
Rückerstattung an den Beklagten: Aufgrund der Korrekturen in der Nebenkostenabrechnung entstand ein Guthaben für den Beklagten.
Recht auf Belegeinsicht: Dem Beklagten wurde das Recht zugesprochen, Einsicht in die Originalunterlagen der Nebenkostenabrechnungen zu nehmen.
Ablehnung der Revision: Das Gericht ließ keine Revision zu, da es keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO sah.
Kosten der Berufung: Die Kosten der erfolglosen Berufung wurden der Klägerin auferlegt.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für die Berufung wurde auf 2.469,26 EUR festgesetzt.

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