BGH
Az: V ZR 2/06
Urteil vom 27.10.2006
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung in der ersten Etage des 1975/1981 errichteten Gebäudes F. straße 27 in O. . Ca. 30 m bis 40 m von dem Balkon dieser Wohnung entfernt befindet sich eine Mitte des 19. Jahrhunderts gebaute Eisenbahnbrücke, deren Eigentümerin die Beklagte ist.
Nach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Brücke, die von Mai bis September 1998 dauerten, beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über einen gegenüber früher wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm, den die über die Brücke fahrenden Züge verursachten. Die Beklagte hielt die von dem Kläger empfundene Steigerung des Lärmpegels für eine subjektive Fehleinschätzung.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme von Maßnahmen beantragt, durch welche bei dem Befahren der Brücke die Immissionsschutzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg geblieben, als er die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die durch das Befahren der Brücke verursachte Lärmbelästigung die Werte von 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts nicht übersteigt. Auf den von dem Kläger in der Berufungsinstanz in Prozessstandschaft für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Grundstücks F. straße 27 gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.195,40 EUR (Ko-sten für den Einbau von Schallschutzfenstern) an ihn zu verurteilen, hat das Oberlandesgericht – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – festgestellt, dass dieser Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Mit der – von dem Berufungsgericht zugelassenen – Revision will die Beklagte die Abweisung des Hilfsantrags erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen von der Eisenbahnbrücke, verursacht durch d[…]