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Eintragung eines Insolvenzvermerks in der Insolvenz eines GbR-Gesellschafters in Grundbuch

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LG Berlin, Az.: 20 T 27/16, Beschluss vom 24.03.2016

Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Grundstücks … & Partner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – 36j IN 4019/14 – vom 25. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Charlottenburg ist statthaft (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 4 InsO, 567 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Symbolfoto: Von Tashatuvango /Shutterstock.com

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Amtsgericht hat den Antrag der Grundstücks … & Partner auf Löschung der Eintragung in Abt. II Nr. 7 und 8 von Amts wegen zur Recht zurückgewiesen. Die Frage, ob bei einem Grundstück, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, im Falle der Gesellschaft der Insolvenz ein auf seinen Anteil bezogener Insolvenzvermerk einzutragen ist, war vor der Anerkennung der Grundbuchfähigkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts streitig. Der BGH hat zu einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück, welche mangels Rechtsfähigkeit nur bedingt vergleichbar ist, entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist (BGH, ZIP 2011, 1273; so auch OLG Dresden, ZInsO 2005, 1220), weil es wegen § 240 Abs. 1 BGB dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde. Auch das OLG München, ZIP 2011, 375, hat entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei einer Gesellschafterinsolvenz eintragungsfähig sei, um genau dies zu verhindern; der Umstand, dass eingetragene Eigentümer nicht der Insolvenzschuldner, sondern die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, stehe ungeachtet § 39 GBO nicht entgegen, denn § 47 Abs. 2 GBO ordne neben der Eintragung der Gesellschaft auch die Eintragung der Gesellschafter an, so dass dann der Gleichklang zwischen Eintragung von Gesellschaft einerseits und Gesellschaftern andererseits[…]


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