Unfallhergang bei Verkehrsunfall nicht geklärt: OLG Hamm lehnt selbstständiges Beweisverfahren ab
Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde eines Antragstellers zurück, der die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in einem selbstständigen Beweisverfahren bezüglich eines Verkehrsunfalls begehrte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die notwendigen Beweisfragen nicht im Rahmen eines solchen Verfahrens geklärt werden können.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG Hamm lehnt die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen früheren Beschluss ab.
Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Begehren des Antragstellers: Der Antragsteller wollte ein schriftliches Sachverständigengutachten in einem selbstständigen Beweisverfahren einholen.
Ablehnung durchdas Landgericht: Das Landgericht wies den Antrag auf das Gutachten zurück, da die Beweisfragen im selbstständigen Beweisverfahren nicht geklärt werden könnten.
Streitpunkt Verkehrsunfall: Der Hergang des Verkehrsunfalls war zwischen den Parteien umstritten und konnte nicht im selbstständigen Beweisverfahren aufgeklärt werden.
Einschränkungen des selbstständigen Beweisverfahrens: Die Vernehmung von Zeugen und Parteianhörung ist in einem solchen Verfahren nicht möglich, was die Beweisfindung erschwert.
Vorheriges Gutachten unzureichend: Ein bereits vorliegendes unfallanalytisches Gutachten konnte nicht zur Klärung beitragen, da es nur auf der Aktenlage basierte.
Keine Rechtsbeschwerde zugelassen: Das Gericht ließ keine Rechtsbeschwerde zu, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
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Verkehrsrechtliche Streitigkeiten und das selbstständige Beweisverfahren
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