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Ein Patient hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Behandlungsunterlagen im Original zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Auf seinen Wunsch hin, müssen dem Patienten auch Kopien der Behandlungsunterlagen gegen eine angemessene Kostenerstattung gefertigt werden (BGH, NJW 1989, 775).[…]
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