Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 147/07
Urteil vom 26.06.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2007 – 9 Sa 1148/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Änderungskündigungen.
Der am 18. März 1950 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 1990 bei der beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister beschäftigt. Nach § 2 des letzten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Mai 1993 gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) sowie die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie auf Grund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und seinen Änderungen geregelt sind. Nach § 53 Abs. 4 BAT-KF aF ist ein Angestellter nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres ordentlich unkündbar.
Der Kläger war zuletzt im Gemeindehaus und in dem von der Beklagten getragenen Jugendheim „E-Haus“ tätig. Bei Übernahme der Stelle hatte die Beklagte auf Bitten des Klägers von der Zuweisung einer Dienstwohnung in diesem Haus abgesehen. Der Kläger bewohnte zunächst weiter seine bisherige Mietwohnung. Zum 31. Dezember 2002 zog er aus ihr aus und nach D-N.
Am 10. Oktober 2005 beschloss die Beklagte, das E-Haus zum 1. Oktober 2006 zu schließen. Sie bot dem Kläger die Stelle eines Hausmeisters und Küsters in der K-kirche in D-M unter der Voraussetzung an, dass er die dortige Küsterwohnung beziehe. Die Küsterwohnung befindet sich neben der vom Pfarrer bewohnten Dienstwohnung. Die Entfernung zwischen der K-kirche und dem derzeitigen Wohnort des Klägers in D-N beträgt 8 Kilometer. Der Kläger kann die K-kirche mit seinem PKW in ca. 15 Minuten erreichen. Während der krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des bisherigen Hausmeist[…]