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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung Mietvertrag wegen Weigerung von Badezimmersanierungsarbeiten

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AG Hannover – Az.: 512 C 4547/21 – Urteil vom 20.10.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in der …straße … in … Hannover-Ricklingen. Grundlage des Mietverhältnisses ist ein mit dem früheren Eigentümer des mit dem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks geschlossener schriftlicher Mietvertrag vom 26.11./30.11.2010, wegen dessen Inhalts auf die Kopie Anlage K1 Blatt 9-14 der Akten verwiesen wird.

Es handelt sich um eine im 1. Obergeschoss gelegene etwa 47 m² große 2-Zimmer-Wohnung nebst Küche und Bad und Kellerraum. Die Netto-Miete beträgt derzeit 363,35 €. Die Betriebskostenvorauszahlungen betragen derzeit 75 €.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung zum Ablauf des 31.1.2022, nachdem sie die Kündigung des Mietverhältnisses mit Schreiben vom 13. 4. 2021 ordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt hatte. Wegen des Inhaltes des Kündigungsschreibens wird auf die Kopie Anlage K2 Blatt 15-19 der Akten verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Kündigung auf eine Pflichtverletzung des Beklagten, nämlich seine auch nach Abmahnung fortbestehende Weigerung, umfangreiche Arbeiten im Badezimmer der Wohnung zu dulden.

Dieses etwa 1,3m × 2,9m messende Badezimmer ist an Boden und Wänden gefliest, verfügt über eine auf dem Boden stehende Toilette mit Spülkasten, einer auch als Dusche genutzten Badewanne, ein Waschbecken und einen Heizkörper. Im Bereich der Decke sind die von den darüber liegenden Wohnungen führenden Abflussrohre über Putz liegend. Teils finden sich an den Wänden Wasserschäden. Wegen des weiteren Zustandes des Badezimmers wird auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Skizze und die von ihm vorgelegten Lichtbilder, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, verwiesen (Anlage zum Protokoll Hülle Blatt 59 der Akten).

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 angekündigt, im November 2020 Modernisierungsmaßnahmen in der von dem Beklagten angemieteten Wohnung durchführen zu wollen. Dabei teilte die Klägerin mit: „[…]


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