Maklerprovision: Gesellschaft zahlt nicht, wenn kein Provisionsanspruch besteht
Im Zentrum des rechtlichen Interesses steht die Frage, unter welchen Umständen eine Maklerprovision zu entrichten ist, insbesondere wenn der Erwerb einer Immobilie nicht durch einen einzelnen Kunden, sondern durch eine Gesellschaft erfolgt. Diese Thematik wirft grundlegende Fragen bezüglich der Maklerprovision und ihrer Anwendbarkeit in verschiedenen Konstellationen auf. Es geht hierbei nicht nur um die Interpretation und Reichweite eines Maklervertrages, sondern auch um die Betrachtung der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den beteiligten Parteien und deren Auswirkungen auf die Provisionsansprüche.
Die rechtliche Herausforderung liegt in der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verbindung zwischen dem ursprünglichen Kunden und dem tatsächlichen Käufer besteht und wie diese das Zustandekommen und die Gültigkeit eines Maklervertrages beeinflusst. In diesem Zusammenhang sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ihre rechtliche Tragweite sowie die Frage nach Schadensersatzansprüchen bei einer eventuellen Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Diese Aspekte sind entscheidend, um zu verstehen, unter welchen Umständen Maklerprovisionen bei Immobilientransaktionen anfallen und wie solche Forderungen rechtlich durchzusetzen sind.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 45/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung einer Maklerin zurück, die eine Provision für die Vermittlung einer Immobilie forderte, die letztlich an eine Gesellschaft und nicht an den ursprünglichen Kunden verkauft wurde. Das Gericht befand, dass kein Anspruch auf Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, da keine ausreichend engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Käuferin nachgewiesen wurden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin unwirksam sind.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Maklervertrag: Zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam ein Maklervertrag zustande, da der Beklagte auf ein Provisionsverlangen der Klägerin reagierte.
Kein eigener Erwerb: Der Beklagte erwarb das Objekt nicht selbst, und es gab keine Vereinbarung, dass er bei Vermittlung an Dritte Provision zahlen müsse.
Fehlende wirtschaftliche Identitä[…]