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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung und Räumungsklage wegen Zahlungsverzug

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AG Düsseldorf – Az.: 50 C 6/19 – Urteil vom 06.06.2019

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm bewohnte 1-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus N-Straße, Düsseldorf, viertes OG rechts, bestehend aus einem Zimmer, nebst Küche, Diele und Bad/Dusche mit WC zu räumen und geräumt nebst zwei Wohnungstür-, zwei Hauseingangstür-, zwei Briefkasten- und ein Kellerschlüsseln an die Klägerin herauszugeben; an die Klägerin Nutzungsentschädigung i.H.v. 940,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2019 zu zahlen; zukünftig ab dem 01.05.2019 monatlich jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 470,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag an die Klägerin zu zahlen, und zwar bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der zu räumenden Wohnung.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich 470,00 EUR gezahlter Nutzungsentschädigung für Januar 2019 in der Hauptsache erledigt ist.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2019 gewährt. Die Räumungsfrist ist davon abhängig, dass der Beklagte jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats die Nutzungsentschädigung in Höhe einer Bruttomiete 470,00 EUR zahlt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vermietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 20./25.06.2018 dem Beklagten eine ihm vierten Obergeschoss rechts des Hauses N-Straße in Düsseldorf befindliche 1-Zimmer-Wohnung. Der monatliche Nettomietzins betrug 330,00 EUR. Hinzu kam eine Betriebskostenvorauszahlung von 80,00 EUR monatlich und eine Heizkostenvorauszahlung von 60,00 EUR.

Mit Schreiben vom 10.12.2018 (Bl. 18 Gerichtsakten) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2019, wegen des ausstehenden Mietzinses für November und Dezember 2018.

Mit der Räumungsklage vom 08.01.2019 hat die Klägerin das Mietverhältnis noch einmal fristlos, hilfsweise fristgere[…]


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