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Zumutbarkeit einer Abstinenzweisung bei suchtkranker Person

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Abstinenzweisung bei Suchtkranken: Zulässig unter bestimmten Bedingungen
Im deutschen Strafrecht ergibt sich häufig die Frage nach der Zumutbarkeit bestimmter gerichtlicher Weisungen, insbesondere wenn diese Personen betreffen, die an einer Suchtkrankheit leiden. Ein zentrales juristisches Thema in diesem Kontext ist die Abstinenzweisung unter Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Ziff. 10 StGB. Die Herausforderung besteht darin, die Verhältnismäßigkeit solcher Weisungen im Spannungsfeld zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den Rechten der betroffenen Personen abzuwägen.

Dies schließt die Berücksichtigung von Drogensucht und den Erfolgen oder Misserfolgen von Therapieversuchen mit ein. In Fällen, in denen der Strafvollzug abgeschlossen ist, erhebt sich zudem die Frage, inwieweit die Strafvollstreckungskammer in ihrer Funktion der Führungsaufsicht verpflichtet ist, individuelle Aspekte der Lebensführung des Verurteilten und dessen Fähigkeit zur Abstinenz zu bewerten. Die gerichtliche Praxis muss dabei die Grenzen der Zumutbarkeit und die Bedingungen für die Erteilung einer Abstinenzweisung sorgfältig ausloten, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Gesellschaft und denen des Einzelnen zu finden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Ws 176/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht für eine suchtkranke Person unter bestimmten Bedingungen zumutbar und rechtmäßig sein kann.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Rechtmäßigkeit der Abstinenzweisung: Das Gericht bestätigt, dass die Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB für Personen unter Führungsaufsicht gesetzlich vorgesehen und anwendbar ist.
Bezug zur Suchtkrankheit: Trotz der Drogensucht des Verurteilten wird die Weisung als angemessen angesehen, vor allem, wenn der Betroffene im Strafvollzug Abstinenz gezeigt hat.
Verhältnismäßigkeit der Anordnung: Das Gericht bewertet die Abstinenzweisung im Kontext der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt dabei sowohl die Schwere der Suchterkrankung als auch die Möglichkeit zur Abstinenz.
Ausnahm[…]


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