Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines Gartenhauses unter Eheleuten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 14/18 – Beschluss vom 14.02.2019

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 08.11.2017 teilweise abgeändert und der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen (hinsichtlich des Widerantrags) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 91% und der Antragsgegner zu 9%. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu 89% und dem Antragsgegner zu 11% auferlegt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.400 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf die Entscheidung über den Hauptantrag der Antragstellerin zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten haben am …1990 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin des mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebauten Grundstückes …, …. Die Beteiligten wohnten zunächst gemeinsam in dem Wohnhaus. Am …2003 schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag über eine Ehegatteninnengesellschaft, deren Zweck die Verteilung des Grundbesitzes der Ehegatten im Fall der Scheidung ist (Bl. 115 ff.). Im Zuge der Trennung der Beteiligten zog der Antragsgegner im Herbst 2010 in das auf demselben Grundstück befindliche Nebengebäude (sog. Saunahaus). Mit Beschluss vom 5.3.2015 – 6 F 712/14 – hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 5.5.2015 rechtskräftig. Der Antragsgegner hat am …2015 erneut geheiratet.

Die Antragstellerin hat das vorliegende Verfahren, in dem sie die Räumung und Herausgabe des Saunahauses von dem Antragsgegner begehrt, mit Antrag vom 23.5.2016, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht, eingeleitet.

Mit Beschluss vom 8.11.2017 (Bl. 122 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Räumung des Nebengebäudes verpflichtet und den Widerantrag, mit dem der Antragsgegner die Abrechnung der Strom- und Wasserkosten für das Nebengebäude vom 1.9.2015 bis zum 31.8.2016 begehrt, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Er trägt vor: Er habe ein Besitzrecht aufgrund des notariellen Vertrages vom …2003, der den Beteiligten jeweils ein Anwartschaftsrecht zu 50% in Bezug auf das Grundstück einräume. Durch den Ver[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv