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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlende Fahreignung wegen Arzneimittelabhängigkeit

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VG Bayreuth, Az.: B 1 S 04.17, Beschluss vom 26.01.2004

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Aus der Fahrerlaubnisakte geht u.a. hervor, dass die Antragstellerin am 04.06.1999 dadurch auffiel, dass ein Verkehrsteilnehmer die Polizei über einen mutmaßlich betrunkenen Verkehrsteilnehmer informierte. Die Polizei stellte beim Nachfahren fest, dass der Fahrer des gemeldeten Pkw sehr unsicher fuhr. Nach Anhalten und Kontrolle wurde festgestellt, dass es sich um die Antragstellerin handelte. Nachdem eine Überprüfung hinsichtlich Alkohol negativ verlief und die Antragstellerin angab, bei einem schweren Unfall am 22.03.1999 schwere Gesichtsverletzungen erlitten zu haben und auf einem Auge blind zu sein sowie auch sonst einen sehr nervösen Eindruck machte, bat die Polizei das Landratsamt mit Schreiben vom 07.06.1999, die körperliche Eignung der Antragstellerin zu überprüfen (Bl. 30 d. Fahrerlaubnisakte). Das Landratsamt forderte daraufhin mit Schreiben vom 30.07.1999 von der Antragstellerin die Beibringung des Gutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde.

Am 28.08.1999 stellte die Polizei wiederum auffälliges Verkehrsverhalten der Antragstellerin fest (Bl. 47/48 d. Fahrerlaubnisakte). Sie fuhr mit häufig wechselnden Geschwindigkeiten (teilweise 30 km/h, dann wieder 80 km/h), wobei das Fahrzeug immer wieder auf die linke Fahrbahnseite geriet und teilweise erst nach etwa 30 bis 50 m auf die rechte Fahrbahnseite zurückgefahren wurde. Gegenverkehr blendete wiederholt auf bzw. signalisierte mit Lichthupe, um den Führer des Fahrzeugs auf sein Fehlverhalten und die Gefährdung des Gegenverkehrs aufmerksam zu machen. Nach längerer Nachfahrstrecke konnte die Polizei eine Kontrolle durchführen und stellte fest, dass es sich um die Antragstellerin handelte. Ein freiwilliger Alko-Test verlief negativ. Bei der Befragung wies die Antragstellerin wieder auf ihren Unfall und verminderte Sehfähigkeit hin.

Nachdem die Antragstellerin das geforderte augenärztliche Gutachten nicht beibrachte und Schriftverkehr mit ihren beauftragten Rechtsanwälten ergebnislos blieb, entzog das Landratsamt … der Antragstellerin mit Bescheid vom 08.10.1999 die Fahrerlaubnis. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 21.09.1999 (Bl. 83 ff. d. Fahrerlaubnisakte) wurde die Antragstellerin wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.[…]


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