AG Königstein, Az.: 21 C 1326/11, Urteil vom 06.03.2013
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 703,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Mahnverfahrens, die der Kläger zu 26% und die Beklagten als Gesamtschuldner zur 74% tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten den – nach einer Abschlagszahlung von 4.000,- Euro – noch ausstehenden Teil einer Werklohnforderung aufgrund des Einbaus von Türen und Bodenbelägen im Objekt … .
Der Kläger hatte den Beklagten zunächst angeboten, die Arbeiten zu einem Preis von 4.950,76 Euro (inkl. MwSt.) auszuführen. Die Beklagten begehrten einen Rabatt von 5% (entspricht 247,54 Euro inkl. MwSt.) und sagten im Gegenzug eine Anzahlung von 4.000,- Euro zu. Der Kläger willigte in diese Konditionen ein.
Die Vertragskonditionen einschließlich des gewährten Rabattes sind festgehalten in dem schriftlichen Angebot Nr. 100374 des Klägers vom 15.07.2010 (vorgelegt als Anlage K1, Bl. 30 f. d.A.), das der Beklagte zu 2) abgezeichnet hat.
Symbolfoto: Rawpixel.com/BigstockNach Zahlung des Abschlags und Durchführung der vereinbarten Arbeiten stellte der Kläger den Beklagten am 09.09.2010 eine Rechnung über einen Restbetrag von 950,75 Euro (vorgelegt als Anlage K3, Bl. 33 f. d.A.), die in ihrem Bezugsgegenstand ausdrücklich auf das Angebot Nr. 100374 vom 15.07.2010 verweist, versehentlich aber den gewährten Rabatt von 247,54 Euro nicht berücksichtigt.
Die Beklagten zahlten jedoch auch den tatsächlich vereinbarten Restbetrag von 703,22 Euro nicht und machten vorgerichtlich auch keine Einwendung oder Einrede gegen die Rechnung des Klägers geltend. Das von dem Kläger beauftragte … mahnte mit Schreiben vom 27.12.2010 die Zahlung des re[…]