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Teilzeit: Schadenersatz trotz abgelehnter Arbeitszeitverlängerung

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Schadenersatz für Lehrer: Arbeitszeitverlängerung und Personalplanung auf dem Prüfstand
Die zentrale Rechtsfrage, die sich in dem nachfolgenden Urteil stellt, betrifft die Rechte eines Teilzeitbeschäftigten im Kontext der Arbeitszeitverlängerung und die damit verbundenen Schadenersatzansprüche. Das Kernthema dreht sich um die Interpretation und Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), insbesondere im Hinblick auf die bevorzugte Berücksichtigung von Teilzeitkräften bei der Besetzung freier Arbeitsplätze. Die Problemstellung beleuchtet, wie die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers und betriebliche Gründe in Einklang mit den Rechten von Teilzeitbeschäftigten gebracht werden können. Dabei spielen Aspekte wie Personalplanung, Arbeitsvertragsgestaltung und Auskunftsansprüche eine entscheidende Rolle.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ca 283/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil betont, dass Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung haben, wenn die Stelle bereits besetzt ist, jedoch unter Umständen einen Schadenersatzanspruch geltend machen können.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Ein Teilzeitbeschäftigter Lehrer klagte auf Verlängerung seiner Arbeitszeit und Schadenersatz vor dem Arbeitsgericht Gießen.
Der Kläger hatte ursprünglich einen befristeten Arbeitsvertrag, der in ein unbefristetes Verhältnis mit 14 Wochenstunden umgewandelt wurde.
Er forderte eine Erhöhung auf eine Vollzeitstelle, was vom beklagten Land abgelehnt wurde.
Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung besteht, wenn die Stelle bereits besetzt ist.
Allerdings wurde das beklagte Land verurteilt, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 8.922,74 Euro zu zahlen.
Das Urteil stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Personalplanung.
Es wurde festgestellt, dass einige der befristeten Stellen als freie Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG gelten.
Das Urteil unterstreicht, dass die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers[…]


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