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Verkehrsunfall – Schädiger trägt bei Reparatur das Werkstattrisiko

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Wer zahlt nach Verkehrsunfall? Werkstattrisiko und Reparaturkosten im Fokus
Die zentrale Rechtsfrage, die in dem folgenden Urteil behandelt wird, dreht sich um die finanzielle Verantwortung bei der Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall. Insbesondere wird das sogenannte „Werkstattrisiko“ beleuchtet, welches die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfang der Schädiger für die Kosten aufkommen muss, die im Zuge der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs entstehen. Das juristische Kernthema fokussiert sich dabei auf das Verkehrsrecht und die damit verbundenen Pflichten und Rechte der beteiligten Parteien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 521/18   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil stellt klar, dass der Schädiger bei einem Verkehrsunfall das Werkstattrisiko trägt und somit auch für zusätzliche Reparaturkosten, wie Entsorgungskosten, aufkommen muss, unabhängig davon, ob der Geschädigte die Werkstattrechnung bereits bezahlt hat oder nicht.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 304,48 € nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte ist verpflichtet, den durch den Unfall verursachten Schaden zu ersetzen.
Entsorgungskosten von 66,48 € sind im erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB enthalten.
Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Werkstatt keine betrügerischen Leistungen in Rechnung stellt.
Es ist unerheblich, ob der Geschädigte die Werkstattrechnung bereits bezahlt hat.
Es gibt keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Werkstatt oder betrügerische Werkleistungen.
Die Beklagte trägt das Werkstattrisiko und muss die berechneten Reparaturkosten vollständig ersetzen.
Die Mietwagenkosten des Klägers werden um 20% herabgesetzt, da das Ersatzfahrzeug nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist.

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Verkehrsunfall und rechtliche Auseinandersetzung
Im vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem es zu einer rechtlichen Ause[…]


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