Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Köln handelt!
Die Familiensenate des OLG Köln wenden die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.2001/01.01.2002 nach Maßgabe ihrer Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.1999) an.Voraussichtlich zum 01.01.2002 werden die Leitlinien des OLG Köln neu gefasst werden.
Vorbemerkung – Unterhaltsleitlinien 01.07.1999:
Die „Kölner Unterhaltsleitlinien“ sind von den Richtern der Familiensenate des OLG Köln erarbeitet worden. Ziel der Leitlinien ist eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung. Die „Leitlinien“ können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – das gilt auch für die „Tabellen-Unterhaltssätze“ – nicht antasten.
A. Kindesunterhalt
1. Tabelle
1. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.1999 wenden die Senate ab 01.07.1999 als Unterhaltsrichtsätze zur Bemessung des Unterhalts von Kindern an.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Erläuterung 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a 111 BGB)
Vomhundertsatz
I Bedarfskontrollbetrag (Erläuterung 6)
von 0-5
von 6-11
von 12-17
ab 18
1
bis 2400
[…]