Ladendiebstahl: Wenn hinreichender Tatverdacht zur Verurteilung nicht ausreicht
Im Bereich des Strafrechts ist die Frage des hinreichenden Tatverdachts oft entscheidend für die Eröffnung eines Hauptverfahrens. Dabei wird geprüft, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Insbesondere bei Delikten wie dem Ladendiebstahl ist die Beweissituation entscheidend, um festzustellen, ob ein Tatentschluss vorlag. Hierbei spielen sowohl die Aussagen der Beteiligten als auch vorhandene Urteile und Beweismittel eine Rolle. In einigen Fällen kann es trotz eines initialen Verdachts zu einem Freispruch kommen, wenn die Beweise nicht ausreichen oder Zweifel an der Schuld des Angeschuldigten bestehen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ds 3200 Js 28464/16 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da es keinen hinreichenden Tatverdacht für einen versuchten Ladendiebstahl sah und eine Verurteilung des Angeschuldigten unwahrscheinlich erschien.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Hauptverfahren wurde aus tatsächlichen Gründen nicht eröffnet.
Die Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Dem Angeschuldigten wurde vorgeworfen, versucht zu haben, ein Parfum im Wert von 205,90 € zu stehlen.
Der Angeschuldigte gab an, das Parfum nur betrachten zu wollen und keine Absicht zum Diebstahl gehabt zu haben.
Die Beweissituation, bestehend aus Zeugenaussagen und Videoaufzeichnung, bestätigte lediglich den äußeren Ablauf, nicht aber den Tatentschluss.
Selbst wenn ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl angenommen würde, wäre der Angeschuldigte strafbefreiend zurückgetreten.
Das Gericht betonte den Grundsatz „In dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten).
Aufgrund der Beweislage war ein Freispruch zu Gunsten des Angeklagten wahrscheinlich.
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