Antrag auf Erwachsenenadoption: Das Amtsgericht Siegburg entscheidet
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Siegburg hat den Antrag auf Volljährigenadoption einer Schwiegertochter durch ihre Schwiegermutter abgelehnt, da die emotionalen Bindungen nicht ausreichen, um ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Antragstellerinnen sind Schwiegertochter und Schwiegermutter, deren Ehemänner (Sohn und Vater) verstorben sind.
Die beiden Frauen haben ein inniges Verhältnis entwickelt und beschreiben ihre Beziehung als „Mutter-Kind-Beziehung“.
Der Antrag auf Volljährigenadoption wurde notariell beurkundet.
Laut § 1767 Abs. 1 BGB kann eine Volljährige adoptiert werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Das Gericht betont, dass subjektive Empfindungen allein nicht ausreichen. Es müssen objektive Anknüpfungstatsachen vorliegen.
Die Adoption würde rechtlich dazu führen, dass die Schwiegertochter und ihr verstorbener Ehemann gedanklich Geschwister würden, was in der deutschen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist.
Die Antragstellerinnen könnten sich im Krankheitsfall durch Vorsorgevollmachten vertreten, ohne eine Adoption.
Die Kosten des Verfahrens wurden beiden Antragstellerinnen zu gleichen Teilen auferlegt.
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Ein besonderes Verhältnis: Schwiegertochter und Schwiegermutter
Die am xx.xx.xxxx geborene Antragstellerin zu 1. ist die Schwiegertochter der am yy.yy.yyyy geborenen Antragstellerin zu 2. Die beiden Frauen haben einen Antrag auf Volljährigenadoption gestellt, bei dem die Schwiegertochter von ihrer Schwiegermutter adoptiert werden soll. Sie begründen ihren Antrag damit, dass sie seit ihrem Kennenlernen ein sehr vertrauensvolles und inniges Verhältnis zueinander entwickelt haben. Besonders nach dem Tod ihrer beiden Ehemänner, bzw. des Sohnes und Vaters, waren sie füreinander eine große Stütze. Sie beschreiben ihre Beziehung als eine „Mutter-Kind-Beziehung“, die von emotionaler V[…]