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Nutzungsausfallentschädigung für 215 Tage

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OLG Düsseldorf
Az: I-1 U 151/06
Urteil vom 22.01.2006

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Juni 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.659,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 799,78 EUR seit dem 26. Mai 2004 und aus 6.859,55 EUR seit dem 11. November 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 12 % dem Kläger und zu 88 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen zu 13 % dem Kläger und zu 87 % der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG dem Kläger vollen Schadensersatz wegen des Unfallereignisses vom 5. März 2004 in Düsseldorf schuldet, als sein auf der G.straße vor dem Haus mit der Nummer .. ordnungsgemäß abgestellt gewesenes Fahrzeug von dem Versicherungsnehmer L. der Beklagten beschädigt wurde. Nachdem das Landgericht dem Kläger rechtskräftig als ersatzfähigen restlichen Fahrzeugschaden die Differenz zwischen dem Totalschadenbetrag und den Nettoreparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 624,55 EUR zuerkannt hat, streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch über die beiden Schadenspositionen restliche Mietwagenkosten (799,78 EUR) sowie Nutzungsausfallentschädigung (7.256,25 EUR).

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht umfasst die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten die restlichen Mietwagenkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung für 215 Kalendertage. Allerdings steht dem Kläger für diesen Zeitraum nicht der in Ansatz gebrachte Tagessatz von 33,75 EUR zu, sondern nur ein solcher im Umfang von 29,00 EUR. Deswegen schuldet die Beklagte nur in Höhe von 6.235,00 EUR Ersatz für die dem Kläger entgangenen Fahrzeugnutzungen.

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen des Klägers das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise hinsichtlich […]


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