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Wissenszurechnung bei Rückforderung von unbestellter Leistung

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Verbraucherschutz und Rückforderung: BGH-Urteil
Die zentrale rechtliche Fragestellung in diesem Fall betrifft die Wissenszurechnung im Zusammenhang mit der Rückforderung einer unbestellten Leistung. Insbesondere geht es darum, ob gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung zuzurechnen ist, gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Verbrauchern und die Auslegung von EU-Richtlinien im deutschen Recht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: XI ZR 98/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der BGH hat entschieden, dass gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, wenn eine Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgt und der Empfänger dies nicht selbst erkannt hat, ihm jedoch die Kenntnis einer anderen Person zuzurechnen ist.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

Wissenszurechnung: Es geht um die Zurechnung des Wissens einer anderen Person bezüglich der irrigen Vorstellung einer Bestellung.
Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind Ansprüche nicht ausgeschlossen unter den genannten Voraussetzungen.
Berufungsgericht: Das Berufungsgericht hatte die Ansprüche der Klägerin abgelehnt, da es der Meinung war, dass die Voraussetzungen des § 241a BGB nicht erfüllt seien.
Ehefrau des Beklagten: Die Ehefrau hatte Kenntnis von der irrigen Vorstellung, da sie sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte.
Zurechnung des Wissens: Trotz der Täuschungen der Ehefrau ist ihr Wissen dem Beklagten zuzurechnen.
EU-Richtlinien: § 241a BGB dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, insbesondere zum Verbraucherschutz.
Richterliche Rechtsfortbildung: Der Richter darf nicht seine eigene Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle der des Gesetzgebers setzen.
Ergebnis: Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, und das Wissen der Ehefrau wurde dem Beklagten zugerechnet.

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