Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheinerteilungsverfahren – Ermittlung der Testierfähigkeit durch Nachlassgericht

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Köln – Az.: 2 Wx 124/19 – Beschluss vom 22.05.2019

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.02.2019 wird der am 14.01.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln vom 11.01.2019, 29 VI 445/17, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.

Am 16.02.2016 ist Frau A B (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am 18.03.1984 verstorbenen C B. Die Ehe war kinderlos.

Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 30.07.1970 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und weiter verfügten, in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt zu sein (Bl. 4 d. BA 29 IV 304/17 AG Köln). Unter dem 21.05.2012 setzte die Erblasserin mit notariellen Testament die Eheleute D  E und F E zu gleichen Teilen als Erben ein (Bl. 97 ff. d. BA 29 IV 304/17 AG Köln). Der Ehemann der Beteiligten zu 1) ist vorverstorben.

Der Erblasserin errichtete unter dem 26.04.2013 ein weiteres privatschriftliches Testament, in dem sie Frau G H – ihre damalige Pflegerin – als Alleinerbin einsetzte; wobei sie weiter verfügt hat, dass für den Fall, dass diese Erbin versterben oder die Erbschaft ausschlagen oder aus sonstigen Gründen als Erbin ausscheiden sollte, das Erbe in eine Stiftung überführt werden solle. Das Nähere solle von ihrem Rechtsanwalt geregelt werden (Bl. 172 d. BA 29 IV 304/17 AG Köln).

Mit Beschluss vom 02.10.2013 hat das Amtsgericht Köln auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. med. I J vom 21.09.2013 die Betreuung der Erblasserin durch die Beteiligte zu 2) angeordnet (Az. 59 XVII A 950 AG Köln). Mit notariellem Testament vom 30.06.2014 hat die Erblasserin schließlich die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin eingesetzt (Bl. 103 ff. d. BA 29 IV 304/17). Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom 13.06.2017 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. In derselben notariellen Urkunde hat die ebenfalls beim Notar erschienene Frau G H erklärt, davon überzeugt zu sein, dass die Erblasserin bereits im April 2013 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Weiter hat sie der Erteilung des Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten zu 1) zugestimmt (Bl. 1 ff. d. A.).

Das Nachlassgericht hat zur Testierfähigkeit der Erblasserin bei Abfassung der Testamente vom 26.04.2013 und 30.06.2014 die gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, K L eingeholt (Bl. 42, 73 ff. d. A.).Durch den am 14.01.2019 erlassenen Beschluss vo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv