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Adhäsionsverfahren – Hinterbliebenengeld bei Tötung eines Kindes

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LG Osnabrück – Az.: 3 KLs/710 Js 55274/17 – 4/18 – Urteil vom 09.01.2019

Der Angeklagte A wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Daneben wird seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Vor dieser Unterbringung sind drei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken.

Der Angeklagte hat durch die Tat einen Geldbetrag in Höhe von 400 € erlangt. In dieser Höhe wird die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an den Adhäsionskläger Z, …, einen Betrag i. H. v. 2.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass diese Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Zudem trägt der Angeklagte die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen gerichtlichen Kosten und die dem Adhäsionskläger Z insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Das Urteil ist für den Adhäsionskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen den Angeklagten zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 251 i.V.m. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 21, 49, 52, 64, 73, 73c, 73d StGB
Gründe
A) Feststellungen zur Person

I. Der zur Tatzeit 37 Jahre alte Angeklagte wuchs in … zusammen mit einer älteren Schwester, die noch in … lebt, im Haushalt seiner Eltern auf und ist … Staatsbürger. Seine Kindheit und Jugend waren stark geprägt durch den zwischen 1990 und 2003 in seinem Heimatland herrschenden Bürgerkrieg. Sein Vater musste häufig im Wechsel ein bis zwei Monate an der Kriegsfront dienen und war anschließend wieder eine Woche zu Hause. Auch eine geregelte Schulausbildung war in dieser Zeit nur zweiweise möglich. Mit 17 Jahren schließlich beendete der Angeklagte die Schule nach der 11. Klasse. Danach verließ er den elterlichen Haushalt und bestritt mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er nicht.

Im Jahr 2005 reiste der Angeklagte ohne gültige Personaldokumente in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am 28.10.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2007 abgelehnt wurde. Dem Angeklagten wurde die Abschiebung nach … angedroht. Wegen seiner damals in E[…]


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