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Ruhezeiten in WEG-Anlage durch Gemeinschaftsordnung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: I-3 Wx 233/08
Beschluss vom 19.08.2009

In dem Verfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September am 19. August 2009 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beteiligten zu 2 unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,-Euro für den Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben wird, von den in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch der Beteiligten zu 1 über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil, insbesondere durch Geräuschentwicklung wie Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln unter Anderem auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen, nicht erwächst.

Die Beteiligten zu 2 haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Geschäftswert: 3.000 Euro.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Meerbusch. Die Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümerin einer im ersten Obergeschoss des Gebäudes gelegenen Wohnung, die sie an ihre Tochter und deren Ehemann vermietet hat. Darüber liegt auf zwei durch eine Treppe aus Stahlrohr mit Massivholzstufen verbundenen Ebenen im 2. Obergeschoss und im Spitzboden des Gebäudes die Wohnung der Beteiligten zu 2. Diese Wohnung war lange Zeit von einem alleinstehenden Herrn bewohnt, der die Wohnung in den letzten 14 Jahren allerdings nur etwa vier bis sechs Wochen im Jahr nutzte. Im Jahr 2000 stand die Wohnung leer; im Dezember 2001 zogen nach umfangreichen Renovierungsarbeiten, die sich unter Anderem auf die Fußbodenbeläge bezogen, die Beteiligten zu 2 mit ihren beiden Kindern in die Wohnung ein.

Die Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, die Nutzung ihrer Wohnung werde seit dem Einzug der Beteiligten zu 2 durch erhebliche Lärmbelästigungen beeinträchtigt. Ihre Mieter minderten deshalb seit Mai 2004 die Kaltmiete um monatlich 50,- Euro.

Die Beteiligte zu 1, die seit 2004 geführte Lärmprotokolle eingereicht hat, hat eine Ursache der Lärmbelästigungen auch darin gesehen, dass die Beteiligten zu 2 Fußbodenbel[…]


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