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Gewerberaummietvertrag – Vermieter muss Mietobjekt in genehmigungsfähigem Zustand übergeben

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Rechtliche Auseinandersetzung um Mietvertrag und behördliche Genehmigungen
Die rechtliche Kontroverse, die im Mittelpunkt dieses Falles steht, betrifft einen Mietvertrag und die damit verbundenen behördlichen Genehmigungen für einen Kitabetrieb. Die Klägerin und die Beklagte sind sich uneinig über die Bedingungen und Vereinbarungen des Mietvertrages, insbesondere im Hinblick auf die behördliche Nutzungsgenehmigung und die baulichen Anforderungen, die für den Betrieb einer Kita notwendig sind. Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Verbindlichkeit von Mietverträgen, die Bedeutung von behördlichen Genehmigungen und die Verantwortlichkeiten von Vermietern und Mietern in Bezug auf bauliche Anforderungen auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 172/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2021 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen.
Die Beklagte argumentiert, dass die Klägerin den Umbau so hätte durchführen müssen, dass eine behördliche Nutzungsgenehmigung für einen Kitabetrieb erteilt wird. Diese Genehmigung wurde jedoch nie erteilt.
Es gab Uneinigkeiten über den Originalmietvertrag und dessen Regelungen, insbesondere bezüglich der aufschiebenden Bedingung in § 16.
Das Hauptproblem war die Treppensituation im Gebäude, die nicht den behördlichen Anforderungen für einen Kitabetrieb entsprach. Die Klägerin war verantwortlich für die Schaffung eines zweiten Fluchtwegs.
Es gab mehrere rechtliche Auseinandersetzungen über die Verantwortlichkeiten und die Einhaltung des Mietvertrags, insbesondere in Bezug auf die Umbauverpflichtungen und die Genehmigungsfähigkeit des Mietobjekts.
Das Berufungsgericht entschied, dass die Mietsache mangelhaft war und die Miete daher gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert werden konnte.

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Kern des Disputs: Der Mietvertrag und seine Bedingungen


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