KG Berlin – Az.: 6 U 122/13 – Urteil vom 13.12.2013
Gründe
In dem Rechtsstreit … ./. … Versicherung AG wird die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2013 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage auf Leistung einer Entschädigung gemäß §§ 1 ff. VVG in Verbindung mit den Regelungen der VHB 98 zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin weder das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls noch den Ausschluss einer nicht versicherten Begehungsmöglichkeit hinreichend dargetan hat. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend die Beweisregeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Einbruchdiebstahls eine Entschädigung von seinem Versicherer fordert. Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.
Symbolfoto: Von Brian A Jackson /Shutterstock.comInsbesondere hat die Klägerin auch mit der Berufung keine hinreichend konkreten, in sich stimmigen Einbruchspuren vorgetragen, was aber – da weitere versicherte Entwendungsformen wie etwa ein sog. Nachschlüsseldiebstah[…]