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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befristung eines Arbeitsvertrages – Zweckfortfall

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Befristetes Arbeitsverhältnis und dessen rechtliche Herausforderungen
Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien dreht sich um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin wurde von der Beklagten am 01.06.2021 befristet eingestellt, um einen erkrankten Mitarbeiter, Herrn W., zu vertreten. Bei Vertragsschluss wies die Beklagte darauf hin, dass sie davon ausging, dass Herr W., der bereits im Vorjahr für eine längere Zeit krank war und zurückkehrte, erneut zurückkehren könnte. Die Klägerin wurde im Bauhof als Krankheitsvertretung beschäftigt und erhielt ein monatliches Gehalt von ca. 2.640,00 € brutto.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 1303/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Befristungskontrollklage ist zulässig und begründet.
Arbeitsverhältnis der Parteien durch vereinbarte Befristung nicht zum 30.09.2022 beendet.
Zweckbefristung gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG vereinbart, jedoch keine Zweckerreichung eingetreten.
Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet sei.
Beklagte sieht Befristung als rechtmäßig an, da Vertretungsbedürfnis für erkrankten Arbeitnehmer bestand.
Entscheidungsgründe: Befristung nicht durch gesetzliche Fiktion beendet, sondern durch Vertragsauslegung.
Klägerin hat Recht auf Weiterbeschäftigung über den 30.09.2022 hinaus.
Beklagte muss Kosten des Rechtsstreits tragen.
Berufung für Beklagte nicht zuzulassen, außer in bestimmten Fällen.

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Vertragsende und rechtliche Einwände
Befristetes Arbeitsverhältnis: Klägerin vertritt erkrankten Mitarbeiter im Bauhof. (Symbolfoto: 4 PM production /Shutterstock.com)

Interessanterweise wurde auf Wunsch desweiterhin erkrankten Arbeitnehmers, Herrn W., am 21.06.2022 eine Vereinbarung getroffen, sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2022 aufzuheben. Später teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des im Arbeitsvertrag genann[…]


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