Sinn und Zweck eines Erbscheins
Über die Aufgaben und die Wirkung eines Erbscheins halten sich weit verbreitete Missverständnisse, die sich kaum aus der Welt schaffen lassen. Viele juristische Laien nehmen an, dass ein Erbschein ein Erbrecht begründet und darüber hinaus angibt, was der Inhaber des Scheins erbt. Dies ist beides so nicht richtig. Ein Erbschein ist vielmehr ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Zudem soll der Erbschein den Umfang des Erbrechts der betreffenden Person bezeugen. Es wird also Auskunft darüber gegeben, ob eine Person Alleinerbe geworden ist oder ob es noch weitere Miterben gibt. Aus dem Erbschein ist hingegen nicht ersichtlich, welche Gegenstände zum Nachlass gehören.
Wer einen Erbschein benötigt
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist. Foto: djedzura / Bigstock
Der Erbschein dient mithin als eine Art Ausweispapier gegenüber Dritten. Dem legitimen Rechtsnachfolger wird ermöglicht, über das geerbte Vermögen zu verfügen. Solch ein Erbnachweis ist allerdings nur erforderlich, wenn der Verstorbene kein notarielles Testament und auch keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Die Beantragung eines Erbscheins ist in der Regel nur vonnöten, falls der Erblasser gar kein oder lediglich ein privatschriftliches Testament hinterlassen hat. Liegt kein notarielles Testament vor, obwohl in der Erbmasse ein Grundstück ist, bedarf es auf jeden Fall eines Erbscheins. In diesem Fall fordert das Grundbuchamt für die Umschreibung des Grundstücks auf den Erben die Vorlage des Erbscheins. Oftmals verlangen auch Banken, Versicherungen oder Behörden einen Nachweis des Erbrechts mittels eines Erbscheins. Außerdem ist ein Erbschein sachgerecht, wenn ein Unternehmen Bestandteil der Erbmasse ist oder mehrere Testamente aufgetaucht sind.
Die Beantragung des Erbscheins
Für die Ausstellung des Erbscheins ist grundsätzlich ein Rechtspfleger bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Dieses Gericht nennt man Nachlassgericht. Zudem kann die Ausstellung auch über einen Notar beantragt werden. Antrags[…]