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Geschäftsanteileinziehung bei treuwidrig handeldem Gesellschafter

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Rechtsstreit um Gesellschafterliste: LG München I weist Antrag auf einstweilige Verfügung zurück
In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht München I (Az.: 16 HK O 3700/21) am 16.04.2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Kern des Falles stand die Frage, ob eine berichtigte Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen werden sollte. Die Antragsteller forderten zudem, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der bestehenden Gesellschafterliste eingetragen und Zwangsgelder für Zuwiderhandlungen angedroht werden. Das Gericht entschied, dass die Antragsteller den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft machen konnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 HK O 3700/21   >>>

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Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Die Antragsteller hatten mehrere Anträge gestellt, darunter die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine berichtigte Gesellschafterliste einzureichen und die Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Antragsteller den Verfügungsanspruch gemäß § 935 ZPO nicht glaubhaft machen konnten. Insbesondere konnten sie nicht nachweisen, dass die bestehende Gesellschafterliste unrichtig war.
Satzungsbestimmungen und Geschäftsanteile
Das Gericht ging auch auf die Satzungsbestimmungen ein, die die Einziehung und Übertragung von Geschäftsanteilen regeln. Nach der Satzung können die Gesellschafter die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gericht fand, dass die Satzungsbestimmungen in diesem Fall nicht verletzt wurden.
Keine Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes
Die Antragsteller hatten argumentiert, dass die Einziehung der Geschäftsanteile gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz verstoße. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Es stellte fest, dass die Abfindung durch die Erwerber der Geschäftsanteile gezahlt werden sollte und somit keine Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes vorlag.
Kein wichtiger Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile
Das Gericht stellte fest, dass auch nach dem Vortrag der Antragsteller kein wichtiger Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 1) vorlag. Das Gericht führte aus, dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen einer Gesamtabwägung keinen wichtigen Grund für die Einziehung ihrer Geschäftsanteile darstellen konnte.

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