Arbeitsgericht Siegburg – Az.: 5 Ca 1849/21 – Urteil vom 17.03.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.100,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 06.10.2021.
Der am .1998 geborene Kläger schloss am xxx mit dem Beklagten mit Wirkung ab 06.07.2020 ein Ausbildungsverhältnis zum Sport- und Gesundheitstrainer auf der Basis des BBiG ab. Das Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf 700,00 €.
Für den Zeitraum für den 05. bis 07.10.2021 wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 4 der Akte Bezug genommen. Am 06.10.2021 erschien der Kläger im Fitnessstudio und führte, nachdem er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben hatte, ein intensives Krafttraining durch.
Mit Schreiben vom 06.10.2021, dem Kläger zugestellt am 06.10.2021, sprach der Beklagte eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 8 der Akte Bezug genommen.
Mit der am 20.10.2021 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen und dem Beklagten am 23.10.2021 zugestellte Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung gewandt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei. Er habe am 05.12.2021 keine schulische Prüfung verpasst, da das Datum noch gar nicht eingetreten war. Was den weiteren behaupteten Kündigungsgrund angehe, wonach er während seiner Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhalten haben soll, indem er trainierte, sei auch dies nicht vorwerfbar. Ihm sei es am Vormittag des 06.10.2021 wieder so gut gegangen, dass er sich in der Lage gesehen habe, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Ausbildungsvertrages im Betrieb des Beklagten wieder aufzunehmen, weshalb er in Gegenwart und vor den Augen des Beklagten seine Ausbildungstätigkeit im Betrieb des Beklagten durchgeführte habe. Sein pflichtgemäßes Verhalten könne ihm nicht angelastet werden, sodass sich das Ausbildungsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Die behaupteten Kündigungsgründe bestreite er mit Nichtwissen.
Der Kläger beantragte, festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 06.10.2021 nicht zum 06.10.2021 beendet wird, sondern über den 06.10.20[…]