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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fortbildungsmaßnahme – unentgeltliche Verpflegung von Arbeitnehmern

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Finanzgericht Köln
Az.: 11 K 954/04
Urteil vom 15.11.2006

Der Nachforderungsbescheid für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für den Zeitraum 01.07.1998 bis 31.12.2002 vom …….2003 wird unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung geändert, indem der Nachforderungsbetrag für Lohnsteuer auf 2.264,82 EUR, der Nachforderungsbetrag für Solidaritätszuschlag auf 124,57 EUR, der Nachforderungsbetrag für ev. Kirchensteuer auf 31,71 EUR und der Nachforderungsbetrag für katholische Kirchensteuer auf 126,83 EUR festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die unentgeltliche Verpflegung von Arbeitnehmern im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist im Wesentlichen die Produktion und der Vertrieb von …waren. Sie betreibt insbesondere sog. …. – Shops. Die Klägerin ließ in den Streitjahren sowohl ihre Bezirksleiter, die mehrere ….-Shops betreuen, als auch das Verkaufspersonal regelmäßig durch externe Dozenten in mehrtägigen Seminaren schulen. Die Schulungen wurden regelmäßig in Hotels an einem gut erreichbaren Ort innerhalb eines Vertriebsgebietes durchgeführt. Sie fanden entweder von Montagvormittag bis Mittwochmittag oder von Mittwochmittag bis Freitagnachmittag statt. Im Rahmen dieser Fortbildungsveranstaltungen wurden den Mitarbeitern der Klägerin Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, deren Kosten ausschließlich von der Klägerin getragen wurden. Der übliche Endpreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) für ein Frühstück lag in den Streitjahren bei 7 DM bzw. 3,60 EUR (2002) und für ein Mittagessen bei 23 DM bzw. 11,75 EURO (2002). Die Mitarbeiter der Klägerin, die in den Streitjahren an den Schulungen teilnahmen, waren an den Tagen Montag und Dienstag und an den Tagen Donnerstag und Freitag jeweils mehr als 8 Stunden und weniger als 14 Stunden beruflich unterwegs. Am Mittwoch lag die berufliche Abwesenheit der Arbeitnehmer jeweils u[…]


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