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Grundbuchberichtigung – Pfändung und Einziehung eines Anteils am ungeteilten Nachlass

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 10/12  – Beschluss vom 03.12.2012

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) – Grundbuchamt – vom 11. Januar 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, im Grundbuch von T., Blatt 2126 und T.-GGB 233 die Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung nach dem notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag des Notars L. Sch. vom 19. Oktober 2011 (UR-Nr. 1641/2011) nebst Genehmigungserklärungen vom 04. November 2011 der Notarin S. U. (UR-Nr. 1881/2011) und die Löschung der Pfändungsvermerke Abt. II lfd. Nr. 1 und 2 (Blatt 233) und Abt. II lfd. Nr. 17 a) (Blatt 2126) einzutragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Im Grundbuch von T. des Amtsgerichts Halle (Saale), Blatt 2126, ist die Stadt Halle (Saale) als Alleineigentümerin hinsichtlich des Grundbesitzes, Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/59, Gebäude- und Freifläche, mit einer Größe von 19 m2, Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/56, Verkehrsfläche, mit einer Größe von 25 m2 und Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/60, Gebäude- und Freifläche, mit einer Größe von 651 m2 eingetragen. Ursprünglich war an dem aufstehenden Gebäude zugunsten der verstorbenen Eheleute S. und H. Z. in Abt. II ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingetragen (Gebäudeeigentum nach dem ZGB der DDR). Dieses Nutzungsrecht ist im Wege der Erbfolge und einer Erbteilsübertragung auf F., R. und S. Z. sowie P. G. und N. Z. – jeweils in Erbengemeinschaft – übergegangen.

Der Miterbenanteil des R. Z. am Nachlass des S. Z. ist für J. L. gemäß Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 27. Januar 2009 (Gesch.Nr.: 2008/00768/Br-h) und für J. B. gemäß Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 27. Januar 2009 (Gesch.Nr.: 2008/0050/BR-h) gepfändet worden (Abt. II lfd. Nr. 1 und 2). Die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft ist angeordnet. Für das auf dem Grundbesitz errichtete Gebäude ist ein Gebäudegrundbuchblatt im Grundbuch von T. GGB, Blatt 233 angelegt worden. Das Haus wird derzeit von der Beteiligten zu 1. bewohnt. Unter der lfd. Nr. 2a sind als Eigentümer S. und N. Z. sowie R. Z. und P. G. in Erbengemeinschaft zu 1/2 nach dem verstorbenen Herrn S. Z. (geb. am 07. Dezember 1932) und unter lfd. Nr. 2b) N. und F. Z. als Eigentümer in Erbengemeinschaft zu 1/2 nach der verstorbenen H. Z. eingetragen. Weiterhin ergibt sich u. a. folgender Grundbuchbestand:

Abt. II lfd. Nr. 1: Miterbe[…]


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