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Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch – Anhörung eines minderjährigen Nacherben

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Erbfolge und Grundbuchrecht: OLG Bremen klärt Rechtslage bei Veräußerung von Grundstücken durch Vorerben
In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen (Az.: 3W14/23) wurde ein komplexer Fall im Schnittpunkt von Erbrecht und Grundbuchrecht behandelt. Der Fall dreht sich um die Veräußerung eines Grundstücks durch einen sogenannten „befreiten Vorerben“. Der Vorerbe hatte das Grundstück durch Erbfolge von seiner Mutter erhalten. Im Grundbuch war jedoch vermerkt, dass nach seinem Tod seine minderjährigen Kinder als Nacherben eingesetzt sind. Als der Vorerbe das Grundstück verkaufen wollte, stellte sich die Frage, ob und wie die minderjährigen Nacherben in diesem Prozess zu berücksichtigen sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3W14/23 >>>

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Rechtsmittel gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Das Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – hatte in einer Zwischenverfügung entschieden, dass die minderjährigen Nacherben vor der Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch angehört werden müssen. Diese Entscheidung wurde vom Vorerben und den Käufern des Grundstücks angefochten. Das Oberlandesgericht Bremen stellte fest, dass die Beschwerde zulässig und im Ergebnis begründet ist. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben.
Unzulässiger Inhalt der Zwischenverfügung
Das OLG Bremen kritisierte den Inhalt der Zwischenverfügung des Grundbuchamts als unzulässig. Eine Zwischenverfügung kommt nur bei behebbaren Hindernissen in Betracht. Das Gericht stellte fest, dass die Anhörung der minderjährigen Nacherben nicht zu der beantragten Löschung des Nacherbenvermerks führen würde. Daher sei die Zwischenverfügung irreführend und unzulässig.
Keine Bewilligung durch Testamentsvollstrecker
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Zustimmung eines potenziellen Testamentsvollstreckers für den Nacherbfall keine rechtliche Bedeutung hat. Die Annahmeerklärung für das Amt des Testamentsvollstreckers kann nicht vor dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden. Daher fehlte es an einer Bewilligung im Sinne des § 19 GBO.
Schlussbetrachtung: Klarstellung der Rechtslage
Das OLG Bremen hat mit seinem Beschluss wichtige Klarstellungen im Bereich des Erb- und Grundbuchrechts vorgenommen. Insbesondere wurde die Rechtslage bei der Veräußerung von Grundstücken durch Vorerben präzisiert. Die Entscheidung dürfte sowohl für Juristen als auch für Laien von Interes[…]


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