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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausbildungsverhältnis – Weiterarbeit nach Ausbildung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 2032/16 – Urteil vom 28.04.2017

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 27.10.2016 – 8 Ca 1076/16 – die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sachgrundlosen Befristung bzw. einer Verlängerung dieser Befristung am 29.08.2016 geendet hat und dabei inzident, ob vor der Befristung nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund von § 24 BBiG begründet wurde.

Der Kläger wurde aufgrund des Ausbildungsvertrages vom 16.08.2011 in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2014 als Verwaltungsfachangestellter beim beklagten Landkreis ausgebildet (vgl. den Ausbildungsvertrag in Kopie Bl. 7 ff. d. A.). Nach der anzuwendenden „Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“ vom 28.09.2000 (GVBl. Brdbrg II/2000, [Nr. 20], S. 347, im Folgenden: PO) bestand die abschließende Prüfung für den Kläger aus vier schriftlichen Prüfungsbestandteilen sowie einer fachpraktischen Prüfung. Im Juni 2014 wurden die schriftlichen Prüfungsarbeiten vom Kläger angefertigt und zur Bewertung abgegeben. Am 04.07.2014 fand die fachpraktische Prüfung statt. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, ob der Kläger die schriftlichen Prüfungen bestanden hatte. Im August 2014 lagen die Bewertungen der Prüfer vor, der Kläger hatte in zwei Fächern jeweils die „Note 5“ erhalten, weswegen er am 22.08.2014 eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 21 PO ablegte, die er bestand. Das Bestehen dieser Ergänzungsprüfung teilte der Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger im Anschluss mit (vgl. dazu auch das vom Prüfungsausschuss unterschriebene und ausgefüllte Formular über die Ergänzungsprüfung Bl. 36 d. A.). Mit Schreiben vom 25.08.2014 unter dem Betreff „Bestätigung Berufsausbildung“ bestätigte der Beklagte, dass der Kläger in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 29.08.2014 Auszubildender der Kreisverwaltung Landkreis O. war. Weiter heißt es dort:

„Die Abschlussprüfung haben Sie am 22.08.2014 erfolgreich bestanden. Die Ausbildung endet mit der Zeugnisausgabe am 29.08.2014.“

(vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 14 d. A.).

Am 29.08.2014 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 30.08.2014 bis zum 29.08.2015, d[…]


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