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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch WEG aus Werkvertrag  – Senkung der Verbrauchskosten der Immobilie

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Energieeinsparung vs. Vertragspflichten: Ein komplexer Fall um Schadensersatz und Werkverträge
Die Wohnungseigentümergemeinschaft in L, vertreten durch eine Wohnungseigentumsverwaltungs GmbH, hatte den Beklagten beauftragt, Möglichkeiten zur Senkung der Verbrauchskosten ihrer Niedertemperaturheizung aus dem Jahr 2003 zu ermitteln. Der Fokus lag auf der Prüfung von erneuerbaren Energien wie Solarenergie und Wärmepumpen. Nach einer ausführlichen Energieberatung und mehreren Honorarabrechnungen entschied sich die Eigentümergemeinschaft für den Einbau einer Solaranlage und einer Gas-Brennwertanlage. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage, ob der Beklagte für die nicht erreichten Energieeinsparungen haftbar gemacht werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 59/20 >>>

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Die Rolle des Beklagten in der Planungsphase
Energieeinsparung trifft auf Vertragspflichten: Ein komplexer Fall, der die Verantwortung für nicht erreichte Einsparziele hinterfragt. (Symbolfoto: Oleksiy Mark /Shutterstock.com)

Der Beklagte hatte nach einer Vor-Ort-Energieberatung einen umfangreichen Tätigkeitsbericht vorgelegt, der verschiedene Möglichkeiten zur Energieeinsparung aufzeigte. Er nahm an Eigentümerversammlungen teil und präsentierte seine Vorschläge, die schließlich zur Entscheidung für den Einbau der Solar- und Brennwertanlage führten. Dabei wurden auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorgelegt, die jedoch als Grundlage für die Entscheidungsfindung und nicht als verbindliche Verbrauchsangaben gekennzeichnet waren.
Vertragsabschlüsse und Honorarabrechnungen
Der Beklagte erhielt mehrere Aufträge für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen. Er stellte verschiedene Honorarrechnungen aus, die von der Klägerin beglichen wurden. Darüber hinaus war er an der Ausschreibung und Vergabe der Bauaufträge beteiligt. Es gab auch Anpassungen des Honorars und der anrechenbaren Kosten, die jedoch von beiden Parteien akzeptiert wurden.
Umsetzung der Energieeinsparmaßnahmen
Die Arbeiten wurden von der Firma XXX GmbH durchgeführt und vom Beklagten überwacht. Die Anlagen wurden forme[…]


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