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Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften – Haftung

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Haftungsfragen bei Missachtung von Sicherheitsvorschriften: Ein komplexer Fall aus dem Arbeits- und Versicherungsrecht
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Kempten (Allgäu) die Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften am Arbeitsplatz beleuchtet. Der Fall dreht sich um einen Mitarbeiter, der nach einem Arbeitsunfall nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf als Zimmermann arbeiten kann. Der Arbeitgeber und seine Firma wurden bereits in der Vergangenheit wegen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften, insbesondere Absturzsicherungen, ermahnt. Das Hauptproblem in diesem Fall liegt in der Klärung der Haftungsquote und der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 2016/12   >>>

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Die Rolle des Arbeitgebers in der Haftungsfrage
Haftungsfragen und Missachtung von Sicherheitsvorschriften: Ein komplexer Fall mit weitreichenden Konsequenzen. (Symbolfoto: Attasit saentep /Shutterstock.com)

Der Beklagte zu 1, der Arbeitgeber, wurde für 50% der Haftung verantwortlich gemacht. Er und andere leitende Mitarbeiter der Firma wurden bereits wegen wiederholter Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften ermahnt. Trotz dieser Vorgeschichte und der Ermahnungen wurde festgestellt, dass keine strukturierte Vorgehensweise zur Beseitigung dieses Problems existiert. Der Beklagte zu 1 konnte sich auch nicht darauf berufen, nur im kaufmännischen Bereich ausgebildet zu sein und sich von Fachleuten beraten zu lassen.
Mitverschulden des Geschädigten
Interessant ist auch der Aspekt des Mitverschuldens des Geschädigten. Obwohl er als Vorarbeiter tätig und mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraut war, hat er die fehlende Sicherung nicht gemeldet und ist bei Dunkelheit und Nässe auf das Dach gestiegen. Das Gericht bewertete sein Mitverschulden mit 50%, was die Haftungsquote des Arbeitgebers entsprechend minderte.
Passivlegitimation und Unternehmereigenschaft
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage der Passivlegitimation des Beklagten zu 1. Er argumentierte, als Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht die Vorausset[…]


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